
Nach AWG: Wenn eine Ware bei Abgabe der Meldung gem. § 60 Abs. 1 AWG schon an einen Gebietsfremden weiterveräussert ist, ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/transithandelszahlungen-meldungen/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.